Entgegen den Ausführungen in Ziffer 2.5 der Weisungen der Geschäftsleitung (GL) der Grundbuchämter vom 8. Juli 2014 / 13. Mai 2020 ist eine Steuerbefreiung dabei in jedem Fall nur für das Grundstück möglich, das als Hauptwohnung dienen wird. Die Argumentation der GL der Grundbuchämter, wonach die Kaufpreise für als eigene Grundstücke ausgeschiedene Einstellhallen- und Parkplätze, Bastel- und weitere Nebenräume zum Kaufpreis für das als Hauptwohnsitz dienende Grundstück dazu gerechnet werden können, vermag nicht zu überzeugen und hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, unabhängig davon, ob die Grundstücke in einem oder mehreren Verträgen erworben wurden.