6.3 Art. 17a Abs. 1 HG bestimmt, dass die Erwerberin oder der Erwerber vor Ablauf der Stundung gemäss Art. 17 Abs. 2 HG gegenüber dem Grundbuchamt unaufgefordert den Nachweis zu erbringen hat, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt sind oder zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein werden. Zudem sind sämtliche Beweismittel beizulegen. – Aus den eingereichten Hauptwohnsitzbestätigungen der Gemeinde D.______ vom 23. Juli 2020 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2019 in die auf einem der erworbenen Grundstücke errichtete Baute (Wohnung an der E.______ 10, D.______ Gbbl. Nr. 1000-1) eingezogen ist. Daraus ergibt sich, dass sie die geforderte