Aus dem Kaufvertrag geht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin erworbene Wohnung beim Erwerb noch im Bau war. Die verfügte Stundungsdauer von nur drei Jahren entsprach damit nicht den gesetzlichen Vorgaben. Da die korrekte Stundungsdauer von vier Jahren mittlerweile abgelaufen ist, erübrigt es sich jedoch die Stundungsverfügung aufzuheben und eine neue Stundungsverfügung zu erlassen, die den genannten Mangel korrigieren würde.