6.2 Das auf dem Gesuchsformular 2a für die Selbstdeklaration der Handänderungssteuer aufgeführte ankreuzbare Feld «Das als Hauptwohnung dienende Grundstück ist unüberbaut» kann nicht als Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers für eine bestimmte Stundungsdauer interpretiert werden. Mit dem Ankreuzen bzw. nicht Ankreuzen des Feldes machen die Gesuchstellenden lediglich eine Angabe zum Sachverhalt, der für die Stundungsverfügung relevant ist. Auch beim Erlass der Stundungsverfügung gilt der Grundsatz, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG).