Das Grundbuchamt hätte demnach beim Entscheid über das Gesuch um Steuerbefreiung auch die in der Stundungsverfügung festgelegte Stundungsdauer überprüfen müssen. Sofern es dabei zum Schluss gekommen wäre, dass die Stundungsdauer in der Stundungsverfügung von Anfang an zu Unrecht nur auf drei statt auf vier Jahre festgesetzt worden ist, hätte es das Gesuch um Steuerbefreiung nicht abschliessend behandeln dürfen. Vielmehr hätte es diesen Mangel beheben und das Stundungsende mit einer neuen Zwischenverfügung um ein Jahr hinausschieben müssen.