5.3 Das Grundbuchamt hat seiner Abweisungsverfügung die von ihm verfügte Stundungsdauer von drei Jahren zu Grunde gelegt. Es hat das Gesuch um Steuerbefreiung abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der einjährigen Einzugsfrist eingezogen ist und die gesetzlich vorgeschrieben Wohndauer von mindestens zwei Jahren innert der festgesetzten Stundungsfrist nicht einhalten konnte. Somit wirkt sich die Stundungsverfügung, welche den Charakter einer Zwischenverfügung hat, auf die Endverfügung aus und kann zusammen mit dieser angefochten werden.