eingereicht. 5. 5.1 Formell angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamts vom 20. August 2020, mit welcher das Grundbuchamt das Gesuch der Beschwerdeführerin um nachträgliche Steuerbefreiung abwies und die Stundungsverfügung vom 19. März 2018 aufhob. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich indessen, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen argumentiert, die in der Stundungsverfügung festgesetzte Stundungsdauer sei rechtsfehlerhaft.