Auch aus dem Kaufvertrag vom 14. Juli 2017 habe sich nicht entnehmen lassen, dass die Beschwerdeführerin eine vierjährige Stundungsfrist habe beantragen wollen. Das Grundbuchamt sei zudem weder von Amtes wegen verpflichtet, eine vierjährige Stundungsfrist zu gewähren, noch bei der Steuerpflichtigen bzw. dem Steuerpflichtigen bzw. der Notarin oder Notar nachzufragen, ob entgegen dem Antrag und Unterlagen eine Stundung von vier Jahren gewährt werden solle. Ausserdem sei die Stundungsverfügung vom 19. März 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die Beschwerdeführerin habe innert der einjährigen Einzugsfrist kein Gesuch um Erstreckung der Einzugsfrist nach Art. 11b Abs. 2 HG