In seiner Beschwerdevernehmlassung führt das Grundbuchamt im Wesentlichen aus, dass für die Dauer der Stundung auf das eingereichte Stundungsgesuch der Steuerpflichtigen abzustellen sei. Die Beschwerdeführerin habe im Stundungsgesuch vom 21. September 2017 eine Stundungsdauer von drei Jahren beantragt. Auch aus dem Kaufvertrag vom 14. Juli 2017 habe sich nicht entnehmen lassen, dass die Beschwerdeführerin eine vierjährige Stundungsfrist habe beantragen wollen.