Bereits aus dem «Kauf- und Werkvertrag» vom 14. Juli 2017 gehe klar hervor, dass das erworbene Grundstück noch nicht überbaut sei. Der Vertrag beinhalte zum grossen Teil Bestimmungen zum Werkvertrag. Ausserdem sei sowohl der Beginn der Bauarbeiten sowie der voraussichtliche Übergabetermin im Vertrag aufgeführt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe damit einen Anspruch auf eine Stundungsfrist von vier Jahren bzw. eine Einzugsfrist von zwei Jahren gehabt. Durch den Einzug am 16. Januar 2019 habe die Beschwerdeführerin somit fristgerecht ihren Wohnsitz im erworbenen Grundstück begründet, wo sie seit diesem Zeitpunkt ihren Erstwohnsitz habe.