4. In ihrer Beschwerde vom 21. September 2020 beantragt die Beschwerdeführerin, die Stundungsfrist sei auf vier Jahre festzusetzen. Die Tatsache, dass sie bei der Selbstdeklaration das Kästchen «Das Grundstück ist unüberbaut» nicht angekreuzt und damit ursprünglich eine Stundungsdauer von drei Jahren geltend gemacht habe, sei nicht entscheidend. Die Stundungsvoraussetzungen und damit auch die Frage nach einer Einzugsfrist von drei bzw. vier Jahren sei erst nach Ablauf der Fristen abschliessend zu prüfen. Bereits aus dem «Kauf- und Werkvertrag» vom 14. Juli 2017 gehe klar hervor, dass das erworbene Grundstück noch nicht überbaut sei.