Die Steuer sei für drei Jahre, vom 21. September 2017 bis zum 21. September 2020, gestundet worden. Dies bedeute, dass die Steuerpflichtigen während diesem Zeitraum das Grundstück für mindestens zwei Jahre ununterbrochen und ausschliesslich zu Wohnzwecken hätten benützen müssen, um von der Handänderungssteuer befreit zu werden. Da die Steuerpflichtigen erst am 16. Januar 2019 in das Objekt eingezogen seien, sei die betreffende Liegenschaft nicht für mindestens zwei Jahre ununterbrochen und ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt worden.