4 den Grundpfandrechte auf allen betroffenen Grundstücken in Aussicht (Ziff. 3). Für die Abweisungsverfügung erhob es schliesslich eine Gebühr von Fr. 300.00 (Ziff. 4). Zur Begründung führte es aus, die Befreiungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen habe das Grundbuchamt festgestellt, dass die Steuerpflichtigen am 16. Januar 2019 – somit erst nach Ablauf der Jahresfrist am 21. September 2018 – im betreffenden Objekt ihren Hauptwohnsitz begründet hätten.