Mit Verfügungen vom 20. August 2020 wies das Grundbuchamt das Gesuch um Steuerbefreiung ab und hob die Stundungsverfügung vom 19. März 2018 auf (Ziff. 1). Es erhob die Steuer von insgesamt Fr. 7'398.- zuzüglich Zins (Ziff. 2) und stellte nach Bezahlung der Steuer und des Zinses die Löschung der bestehen-