Am 19. März 2018 stundete das Grundbuchamt die Handänderungssteuer deshalb im Umfang von Fr. 7'398.- für eine Dauer von drei Jahren ab Grundstückerwerb, d.h. bis zum 21. September 2020. Diese Dauer setzt sich zusammen aus einer Einzugsfrist von einem Jahr (bis zum 21. September 2018) und einer anschliessenden Wohndauer von zwei Jahren. Am 23. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin dem Grundbuchamt das Formular zum Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums sowie je eine Hauptwohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde D.______ ein. Dabei erklärten sie, dass sie seit dem 16. Januar 2019 an der heutigen Adresse E.______ 10 in D.______ (D.______ Gbbl. Nr. 1000-1) wohnen würden.