3. Der Kauf der Eigentumswohnung D.______ Gbbl. Nr. 1000-1 (Stockwerkeigentum) mit dem Einstellhallenplatz D.______ Gbbl. Nr. 2000-2 (Miteigentum) wurde am 21. September 2017 im Grundbuch eingetragen. Dieses Datum gilt als Erwerbsdatum. Die Beschwerdeführerin hat auf dem eingereichten Formular für das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung das Feld «Das als Hauptwohnung dienende Grundstück ist unüberbaut (ankreuzen, wenn zutreffend)» nicht angekreuzt. Am 19. März 2018 stundete das Grundbuchamt die Handänderungssteuer deshalb im Umfang von Fr. 7'398.- für eine Dauer von drei Jahren ab Grundstückerwerb, d.h. bis zum 21. September 2020.