2. Eventualiter: Die Verfügung vom 20.08.2020 sei aufzuhaben und die Sache an die Vorinstanz zur Neufestlegung der Stundung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge» In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 23. Oktober 2020 beantragt das Grundbuchamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.