Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 forderte das Grundbuchamt A.______ auf, den Nachweis über das selbstgenutzte Wohneigentum mit Hauptwohnsitzbestätigung einzureichen. Dieser Aufforderung kam A.______ am 23. Juli 2020 mit der Hauptwohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde D.______ vom 7. Juli 2020 nach. Am 20. August 2020 verfügte das Grundbuchamt die Abweisung des Gesuchs um nachträgliche Steuerbefreiung und die Aufhebung der Stundungsverfügung vom 19. März 2018. Zudem verpflichtete das