b Entscheidend für die Festlegung der Stundungsdauer ist die gesetzliche Regelung für die Einzugsfrist und nicht die Angaben auf dem Gesuchsformular für die Selbstdeklaration der Handänderungssteue-r. Diese beträgt ein Jahr seit dem Grundstückerwerb, wenn die entsprechende Baute bereits besteht. Muss die Baute noch erstellt werden, hat muss der Erwerber bzw. die Erwerberin innert zweier Jahre einziehen (Erw. 6.1 und Erw. 6.2).