Direktion für Inneres und Justiz Münstergasse 2 3000 Bern 8 +41 31 633 76 78 (Telefon) +41 31 634 51 54 (Fax) Info.ra.dij@be.ch www.be.ch/ra-dij Unsere Referenz: 2020.DIJ.6210 BAA Beschwerdeentscheid vom 13. Januar 2022 Handänderungssteuer; selbstgenutztes Wohneigentum a Die Stundungsverfügung ist eine Zwischenverfügung. Die Beschwerde dagegen ist nur zulässig, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ist die Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so ist die Zwischenverfügung durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar (Erw. 5.2)