rigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die Kostennote von Rechtsanwalt D:______ gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Er macht ein Honorar (ohne Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 1‘120.– für seine Bemühungen für die Vertretung von B:______ geltend. Dazu kommen die Auslagen von Fr. 20.– sowie die Mehrwertsteuer auf dem Honorar und den Auslagen. Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz: 1. 1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen des Grundbuchamtes A:______. vom 25. August 2020 werden aufgehoben.