Das Grundbuchamt hat zu Unrecht die Gesuche um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen und die Stundung aufgehoben. Die Verfügungen vom 25. August 2020 sind daher aufzuheben, und die Beschwerdeführenden werden im Betrag von Fr. 3'691.80 von der Handänderungssteuerpflicht befreit. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). 6.2 Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten durch das Grundbuchamt (Art. 108 Abs. 3 VRPG).