Ihr kommt ohnehin keine eigenständige Bedeutung zu, weil die innerhalb der Stundungsfrist eingereichten Unterlagen in genügender Weise belegen, dass der Umzug am 31. August 2018 durchgeführt wurde. Die Wohnsitzbegründung erfolgte somit per 1. September 2018 und war damit rechtzeitig. 6 5. Zusammenfassend kommt die DIJ zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung erfüllt sind. Das Grundbuchamt hat zu Unrecht die Gesuche um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen und die Stundung aufgehoben.