Die Beschwerdeführenden reichen mit ihrer Stellungnahme vom 11. November 2020 die Rechnung bzw. Quittung des Umzugsunternehmens ein, die das Datum des 31. August 2018 trägt, und die den Beweis bekräftigen würde, dass der Umzug am 31. August 2018 stattgefunden hat und die Wohnsitzbegründung der Beschwerdeführenden rechtzeitig gewesen ist. Weil diese Eingabe nach dem Ablauf der Stundungsfrist, d.h. nach dem 9. September 2020, erfolgte, ist sie verspätet und kann nicht beachtet werden. Ihr kommt ohnehin keine eigenständige Bedeutung zu, weil die innerhalb der Stundungsfrist eingereichten Unterlagen in genügender Weise belegen, dass der Umzug am 31. August 2018 durchgeführt wurde.