Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der vertragsgemässen Erfüllung bzw. rechtzeitigen Wohnsitzbegründung. Zusammen mit der Beschwerde wurden sie am 31. August 2020 und somit vor Ablauf der Stundungsfrist am 9. September 2020 der Post übergeben. Die Unterlagen sind rechtzeitig eingereicht worden und deshalb für die Beurteilung der nachträglichen Steuerbefreiung zu berücksichtigen.