25 VRPG vorgehen. Nach Ablauf der Stundung eingereichte Nachweise sind bei der Prüfung des Steuerbefreiungsgesuchs nicht zu berücksichtigen (vgl. VGE 100.2020.106 vom 26.5.2021 E. 4.2 und 4.5 je mit Hinweisen). Zur Wahrung einer Frist müssen Eingaben vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG).