Mit Einreichung des Vertrages hätten die Beschwerdeführenden den Nachweis der rechtzeitigen Wohnsitzbegründung belegt, und sie seien ihrer Nachweispflicht nachgekommen. Es sei ausserdem unschädlich, dass der Umzugsvertrag und die restlichen Beweismittel von den Beschwerdeführenden erst mit der Beschwerde am 30. August 2020 beigebracht worden 4 seien. Solange die gewährte Stundungsfrist noch laufe, könnten Beweise noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden. Den Beschwerdeführenden sei ausserdem eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.