Auch ohne diese Rechnung bzw. Quittung sei der Beweis im Sinne des Regelbeweismasses erbracht worden. Das Grundbuchamt verletze die Beweismassanforderungen, weil es den Vertrag zwischen den Beschwerdeführenden und dem Umzugsunternehmen als nicht hinreichend ansehe. Mit Einreichung des Vertrages hätten die Beschwerdeführenden den Nachweis der rechtzeitigen Wohnsitzbegründung belegt, und sie seien ihrer Nachweispflicht nachgekommen.