3.4 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2020 vor, die Hauptwohnsitzbegründung müsse nicht zwingend durch Vorlage einer Wohnsitzbestätigung der Gemeinde nachgewiesen werden, auch andere Beweismittel seien zulässig. Der mit dem Umzugsunternehmen abgeschlossene Vertrag weise zweifelsfrei nach, dass der Umzug am 31. August 2018 stattgefunden habe. Mit ihrer Stellungnahme reichten die Beschwerdeführenden eine Rechnung bzw. Quittung nach, welche die Erfüllung des Vertrags unterstreichen solle. Auch ohne diese Rechnung bzw. Quittung sei der Beweis im Sinne des Regelbeweismasses erbracht worden.