3.3 Das Grundbuchamt hält dem entgegen, die nachträglich eingereichten Unterlagen seien nicht ausreichend, um den rechtzeitigen Einzug nachzuweisen. Die Schlüsselübergabe und das Übergabeprotokoll würden nur belegen, dass die Liegenschaft bezugsbereit gewesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Vertrag mit dem Umzugsunternehmen wie vereinbart vollzogen worden sei respektive der Umzug bzw. die Wohnsitznahme wie geplant stattgefunden habe.