3.2 In ihrer Beschwerde bringen die Beschwerdeführenden vor, sie seien bereits am 31. August 2018 in das Haus auf dem Grundstück Nr. 1000 eingezogen und würden seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen dort wohnen. Die Anmeldung bei der Gemeinde sei erst Anfang Oktober 2018 erfolgt, weshalb die Hauptwohnsitzbestätigung falsch sei. Um den Nachweis der rechtzeitigen Hauptwohnsitzbegründung zu erbringen, reichen die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde weitere Unterlagen als Beweismittel ein.