_ würden aber bescheinigen, dass die Beschwerdeführenden am 1. Oktober 2018 und somit nach Ablauf der Einzugsfrist ihren Hauptwohnsitz auf dem Grundstück Nr. 1000 begründet hätten. Die Beschwerdeführenden könnten nicht nachweisen, dass der Einzug vor der Anmeldung bei der Gemeinde erfolgt sei. Folglich seien die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung nicht erfüllt.