3. 3.1 Angefochten sind die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 25. August 2020, mit welchen die Stundung vom 11. Oktober 2016 aufgehoben und die Bezahlung der gestundeten Steuer von Fr. 3'961.80 samt Zins und Gebühr verfügt wird. Zur Begründung führt das Grundbuchamt aus, die Beschwerdeführenden hätten bis spätestens 9. September 2018 in das Haus auf dem Grundstück Nr. 1000 einziehen müssen. Die am 6. August 2020 eingereichten Hauptwohnsitzbestätigungen der EG B:______ würden aber bescheinigen, dass die Beschwerdeführenden am 1. Oktober 2018 und somit nach Ablauf der Einzugsfrist ihren Hauptwohnsitz auf dem Grundstück Nr. 1000 begründet hätten.