In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 2. Oktober 2020 beantragt das Grundbuchamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 30. August 2020. In ihrer Stellungnahme vom 11. November 2020 beantragen die Beschwerdeführenden, nun vertreten durch Rechtsanwalt D:______, die Gutheissung ihrer Beschwerde, die Aufhebung der Verfügungen des Grundbuchsamts vom 25. August 2020, die Gewährung der beantragten Steuerbefreiung sowie die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Auf die Rechtschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.