Mit den Verfügungen vom 25. August 2020 hob das Grundbuchamt die am 11. Oktober 2016 verfügte Stundung auf und wies das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab. Zugleich verfügte es, dass die gestundete Steuer von Fr. 3'691.80 sowie Zins und Gebühr zu bezahlen seien.