B. Am 6. August 2020 reichten B:______ den Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums im Hinblick auf die beantragte nachträgliche Befreiung von der gestundeten Handänderungssteuer (Formular 2b) und je eine Hauptwohnsitzbestätigung ein. Den Hauptwohnsitzbestätigungen ist zu entnehmen, dass B:______ seit dem 1. Oktober 2018 Wohnsitz auf dem Grundstück Nr. 1000 begründet haben.