{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2022-08-05", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2020-DIJ-5733_2022-08-05.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2020.DIJ.5733 05.08.2022.pdf", "Checksum": "c416b5b2f51eae1fea9f9dfa993c7cd1"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2020.DIJ.5733"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 05.08.2022 2020.DIJ.5733"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 05.08.2022 2020.DIJ.5733"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Der Beweis, dass der Hauptwohnsitz innert zweier Jahre begründet worden ist (Art. 11b Abs. 2 HstG), muss vor Ablauf der Stundungsfrist erbracht werden (Art. 17a Abs. 2 HG in der bis 31.3.2023 geltenden Fassung).\nb Dieser Beweis kann auch durch den Nachweis eines Umzugsunternehmens erbracht werden, dass der Umzug in die Liegenschaft rechtzeitig erfolgt ist."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "a La preuve que le domicile principal a été élu dans le bâtiment prévu dans un délai de deux ans (art. 11b, al. 2 LIMu) doit être fournie avant l’expiration du sursis (art. 17a, al. 2 LIMu dans la teneur en vigueur jusqu’au 31.3.2023).\nb Cette preuve peut également être apportée par un justificatif d’une entreprise de déménagement indiquant que l’emménagement dans le bâtiment prévu a eu lieu dans le délai requis."}], "ScrapyJob": "446973/73/42", "Zeit UTC": "14.11.2025 18:20:22", "Checksum": "61a191fabff99b7a8c42611d65d8c6fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 05.08.2022 2020.DIJ.5733\nRegeste:\nDer Beweis, dass der Hauptwohnsitz innert zweier Jahre begründet worden ist (Art. 11b Abs. 2 HstG), muss vor Ablauf der Stundungsfrist erbracht werden (Art. 17a Abs. 2 HG in der bis 31.3.2023 geltenden Fassung).\nb Dieser Beweis kann auch durch den Nachweis eines Umzugsunternehmens erbracht werden, dass der Umzug in die Liegenschaft rechtzeitig erfolgt ist.\n\nDirektion für Inneres und Justiz\n\nMünstergasse 2\n3000 Bern 8\n+41 31 633 76 78 (Telefon)\n+41 31 634 51 54 (Fax)\nInfo.ra.dij@be.ch\nwww.be.ch/ra-dij\n\nUnsere Referenz: 2020.DIJ.5733\n\nBeschwerdeentscheid vom 5. August 2022\n\nHandänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum\n\na Der Beweis, dass der Hauptwohnsitz innert zweier Jahre begründet worden ist (Art. 11b Abs. 2\nHstG), muss vor Ablauf der Stundungsfrist erbracht werden (Art. 17a Abs. 2 HG in der bis\n31.3.2023 geltenden Fassung).\nb Dieser Beweis kann auch durch den Nachweis eines Umzugsunternehmens erbracht werden,\ndass der Umzug in die Liegenschaft rechtzeitig erfolgt ist.\n\nImpôt sur les mutations suite à l’acquisition d’un logement destiné à l’usage personnel\n\na La preuve que le domicile principal a été élu dans le bâtiment prévu dans un délai de deux ans\n(art. 11b, al. 2 LIMu) doit être fournie avant l’expiration du sursis (art. 17a, al. 2 LIMu dans la teneur en vigueur jusqu’au 31.3.2023).\nb Cette preuve peut également être apportée par un justificatif d’une entreprise de déménagement indiquant que l’emménagement dans le bâtiment prévu a eu lieu dans le délai requis.\n\nSachverhalt\n\nA.\nB:______ kauften am 4. August 2016 das Grundstück B:______ Gbbl. Nr. 1000. Der Grundbucheintrag\nerfolgte am 9. September 2016. Zugleich stellten sie ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung und\nStundung für selbstgenutztes Wohneigentum.\n1\nMit Verfügung vom 11. Oktober 2016 veranlagte das Grundbuchamt A:______. (nachfolgend: Grundbuchamt) die Handänderungssteuer gestützt auf die eingereichte Selbstdeklaration im Betrag von\nFr. 3'691.80 und stundete diese gleichzeitig für die Dauer von vier Jahren ab dem Datum des Grundstückerwerbs.\n\nB.\nAm 6. August 2020 reichten B:______ den Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums im Hinblick\nauf die beantragte nachträgliche Befreiung von der gestundeten Handänderungssteuer (Formular 2b)\nund je eine Hauptwohnsitzbestätigung ein. Den Hauptwohnsitzbestätigungen ist zu entnehmen, dass\nB:______ seit dem 1. Oktober 2018 Wohnsitz auf dem Grundstück Nr. 1000 begründet haben. B:______\nerklären in dem mit den Hauptwohnsitzbestätigungen eingereichten Schreiben, dass die Anmeldung bei\nder Einwohnergemeinde (EG) B:______ erst im Oktober 2018 erfolgt sei, sie ihren Wohnsitz aber bereits\nseit September 2018 auf dem Grundstück Nr. 1000 begründet hätten, und hoffen würden, dass alle Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt seien.\n\nMit den Verfügungen vom 25. August 2020 hob das Grundbuchamt die am 11. Oktober 2016 verfügte\nStundung auf und wies das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab. Zugleich verfügte es, dass die\ngestundete Steuer von Fr. 3'691.80 sowie Zins und Gebühr zu bezahlen seien.\n\nC.\nGegen die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 25. August 2020 erheben B:______ (nachfolgend:\nBeschwerdeführende) am 30. August 2020 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ).\nSinngemäss beantragen sie, die Verfügungen vom 25. August 2020 seien aufzuheben und ihnen sei die\nSteuerbefreiung der Handänderungsteuer zu gewähren. Ihrer Beschwerde legen die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen bei, die den Einzug am 31. August 2018 in ihr Haus und somit die Begründung\ndes Hauptwohnsitzes seit dem 1. September 2018 beweisen würden.\n\nIn seiner Beschwerdevernehmlassung vom 2. Oktober 2020 beantragt das Grundbuchamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 30. August 2020.\n\nIn ihrer Stellungnahme vom 11. November 2020 beantragen die Beschwerdeführenden, nun vertreten\ndurch Rechtsanwalt D:______, die Gutheissung ihrer Beschwerde, die Aufhebung der Verfügungen des\nGrundbuchsamts vom 25. August 2020, die Gewährung der beantragten Steuerbefreiung sowie die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung.\n\nAuf die Rechtschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen\nnäher eingegangen.\n\n2\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer\n(HG; BSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom\n23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Art. 27 HG enthält für Verfügungen der Grundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In\nAnwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die DIJ Verfügungen der Grundbuchämter. Die DIJ\nist damit für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügungen des Grundbuchamtes vom\n25. August 2020 zuständig.\n\n1.2 Grundsätzlich ist zur Beschwerdeführung befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an\nderen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden sind durch die\nangefochtenen Verfügungen beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt.\n\n"}