a Bei der Stundungsfrist nach Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 17a Abs. 1 HG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Art. 25 VRPG, wonach neue Tatsachen und Beweismittel auf jeder Verfahrensstufe bis zum Entscheidzeitpunkt bzw. bis zum förmlichen Schliessen des Beweisverfahrens noch zu berücksichtigen sind, findet keine Anwendung, da Art. 17a Abs. 1 und Art. 17b HG als lex specialis vorgehen (E. 4.1). b Das Vorgehen des Grundbuchamtes, den nach Ablauf der Frist eingereichten Nachweis der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung nicht zu beachten, ist weder unverhältnismässig noch überspitzt formalistisch (E. 4.2)