Gestützt auf die zwei von den Beschwerdeführenden genannten Fälle, in denen die Stundungsfrist verlängert wurde, kann nicht bereits von einer ständigen gesetzwidrigen Praxis gesprochen werden. Überdies hat das Grundbuchamt nicht zu erkennen gegeben, dass es an seiner angeblichen Praxis festhalten will. Die Beschwerdeführenden können deshalb daraus keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten. Soweit die Beschwerdeführenden auch eine Verletzung des Willkürverbots geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass Willkür in der Rechtsanwendung nur vorliegt, wenn ein Hoheitsakt offensichtlich unhaltbar ist, mit der