Bei der Stundungsfrist im Sinne von Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 17a Abs. 1 HG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (VGE 100.2020.106 vom 26.5.2021 E. 4.2). Der Anspruch auf Steuerbefreiung erlischt folglich mit dem Fristablauf. Die Stundungsfrist kann daher grundsätzlich nicht erstreckt werden. In begründeten Ausnahmefällen können lediglich die Einzugsfristen durch das Grundbuchamt verlängert werden (Art. 11b Abs. 2 Satz 3 HG). Ein solcher Ausnahmefall ist aber vorliegend nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführenden berufen sich vielmehr auf einen aus dem Rechtsgleichheitsgebot abgeleiteten Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.