Steuerpflichtige können sich deshalb nicht darauf verlassen, dass das Grundbuchamt sie vor Ablauf der Stundungsfrist an ihre Pflichten erinnert. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben liegt somit nicht vor. 4.4 Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, das Grundbuchamt habe in anderen Fällen den gesuchstellenden Personen nach Ablauf der Stundungsfrist von sich aus eine Fristverlängerung gewährt, und verlangen eine Gleichbehandlung.