beides einsehbar unter: www.gba.dij.be.ch/Grundbuch/Handänderungssteuer/Stundung und Steuerbefreiung/Mehr zum Thema) weist das Grundbuchamt die Steuerpflichtigen circa drei Monate vor dem Ablauf der Stundung darauf hin, dass der erforderliche Nachweis bis zum Stundungsablauf erbracht werden muss. Bei diesem Hinweis handelt es sich indessen um eine freiwillige Dienstleistung des Grundbuchamtes. Zudem entfalten das Merkblatt und dessen Ergänzung keine Rechtswirkungen (DIJE 2017.JGK.6696 vom 5. August 2019). Steuerpflichtige können sich deshalb nicht darauf verlassen, dass das Grundbuchamt sie vor Ablauf der Stundungsfrist an ihre Pflichten erinnert.