4.3 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, es liege eine Verletzung von Treu und Glauben vor. Im Merkblatt der Geschäftsleitung der Grundbuchämter betreffend nachträglicher Steuerbefreiung ge- 4 mäss Art. 11a und 17a HG und in der Information über den Ablauf der Behandlung von Steuerbefreiungsgesuchen werde der Hinweis des Grundbuchamtes auf den Ablauf der Stundungsfrist erwähnt, weshalb sie darauf vertraut hätten, einen solchen zu erhalten.