66 N. 31 f.). Selbst wenn die Beschwerdeführenden, wie sie geltend machen, im Unterschied zu anderen Steuerpflichtigen keinen Hinweis auf den Ablauf der Stundungsfrist erhalten hätten, könnte aufgrund der Mitwirkungspflicht darin auch kein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] bzw. Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und das Willkürverbot (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV) gesehen werden. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.