III/10/c) und unter Ziffer 4 in der Stundungsverfügung wurden sie auf diese Pflicht aufmerksam gemacht. Insofern sind die Ausführungen des Grundbuchamts in der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschwerdeführenden einen schriftlichen Hinweis auf den Ablauf der Stundungsfrist erhalten hätten, nicht entscheidwesentlich, weshalb der Vorinstanz keine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen werden kann (Art. 18 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2022 S. 139 E. 5.1; RUTH HERZOG, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 31 f.).