17a Abs. 1, S. 6). Die Beschwerdeführenden waren demnach aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht auch ohne einen Hinweis des Grundbuchamtes auf den Ablauf der Stundungsfrist zum Nachweis der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung vor Ablauf der Stundungsfrist verpflichtet. Im Kaufvertrag (Ziff. III/10/c) und unter Ziffer 4 in der Stundungsverfügung wurden sie auf diese Pflicht aufmerksam gemacht.