4.2 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie einen Verstoss gegen das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot, weil sie im Gegensatz zu anderen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern vom Grundbuchamt keinen schriftlichen Hinweis auf den Ablauf der Stundungsfrist erhalten hätten.