3 könnten sich nicht darauf verlassen, dass das Grundbuchamt sie auf den Ablauf der Frist aufmerksam mache. 4. 4.1 Das Wohneigentum haben die Beschwerdeführenden am 21. Juli 2017 (Datum der Grundbuchanmeldung) erworben. Die dreijährige Stundungsfrist ist damit am 21. Juli 2020 abgelaufen. Bis dahin haben die Beschwerdeführenden den erforderlichen Nachweis, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG erfüllt sind, nicht erbracht.