Zudem liege eine Verletzung von Treu und Glauben vor. Sie hätten auf das publizierte Merkblatt der Geschäftsleitung der Grundbuchämter zur nachträglichen Steuerbefreiung und die Information über den Ablauf der Behandlung von Steuerbefreiungsgesuchen vertraut. 3.3 Das Grundbuchamt hält dem entgegen, die Gesuchstellenden seien verpflichtet, dem Grundbuchamt das Vorliegen der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung unaufgefordert nachzuweisen. Dies ergebe sich klar aus dem Gesetz, der Stundungsverfügung und den Unterlagen der Grundbuchämter. Gesuchstellende