3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten entgegen der Darstellung in den angefochtenen Verfügungen keinen schriftlichen Hinweis auf den Ablauf der Stundungsfrist erhalten. Indem das Grundbuchamt ihnen im Unterschied zu anderen Erwerberinnen oder Erwerbern keinen Hinweis auf den Ablauf der Stundungsfrist zugestellt und keine Fristverlängerung gewährt habe, habe es das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot verletzt. Zudem liege eine Verletzung von Treu und Glauben vor.